Der elektronische Psychotherapeutenausweis

Nach § 291a Abs. 5 SGB V fordert der Gesetzgeber, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis oder einem entsprechenden Berufsausweis genutzt werden kann. Der elektronische Heilberufsausweis soll nach Willen des Gesetzgebers ausgestattet sein mit einer qualifizierten Signatur und die Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung bieten.

Der Heilberufsausweis für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist der elektronische Psychotherapeutenausweis (auch:  ePsychotherapeutenausweis, ePtA). Er dient weiter als Sichtausweis mit einem Foto des Psychotherapeuten.

Muster ePtA

Ohne den elektronischen Psychotherapeutenausweis können wesentliche Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte des Versicherten nicht genutzt werden. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz sind alle Vertragspsychotherapeuten verpflichtet, beim Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte einen elektronischen Heilberufsausweis zu verwenden.

Mit Hilfe des ePsychotherapeutenausweises können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zukünftig auf die Patientendaten der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen, elektronische Dokumente rechtsgültig signieren und für den Versand über Datenleitungen sicher verschlüsseln.

Aktuell befinden sich elektronische Gesundheitskarte, elektronischer Heilberufsausweis und Telematikinfrastruktur in der Erprobung für den Online-Rollout Stufe 1 (ORS1).